Allgemeine Verkaufsbedingungen der Midas Healthcare GmbH
Stand: 08/2023
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Leistungen und Lieferungen aufgrund des Verkaufs der von der Midas Healthcare GmbH (nachfolgend „MIDAS“) vertriebenen Produkte (nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet) im geschäftlichen Verkehr erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“). Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer der Produkte Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder diese AVB ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennt MIDAS nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot (gemäß § 145 BGB). Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MIDAS berechtigt, dieses innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
2.3 Alle Geschäfte und Vertragsabschlüsse werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns in schriftlicher Form bestätigt oder durch Lieferung der Ware ausgeführt werden.
2.4 Die Frist nach Ziffer 2.2 beginnt erst dann, wenn der Käufer neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten Waren zu beziehen. Einer gesonderten Aufforderung durch MIDAS bedarf es hierfür nicht.
2.5 Die Annahme der Bestellung einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke erfolgt nur unter den weiteren Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.
3. Bestellungen von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken
3.1 Mit einer Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke kommt ein Kaufvertrag über Waren, die von MIDAS vertrieben werden für die Versorgung mit Krankenhäusern nur dann zustande, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines gesonderten Liefervertrages und dem Nachweis der erfüllten Voraussetzung des § 14 ApoG in Form einer Fotokopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder eine behördliche Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.
(b) Der Käufer ist verpflichtet, MIDAS unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.
(c) Die im Rahmen dieser Ziffer 3 erworbenen Waren darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine weitere Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.
3.2 Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Waren für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
4. Lieferung
4.1 Die Liefertermine sind unverbindlich, sofern dies schriftlich nicht anders vereinbart ist.
4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch MIDAS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.3 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang bei MIDAS.
4.4 Teillieferungen sind im handelsüblichen Umfang zulässig. Für diese kann MIDAS Teilrechnungen ausstellen, für die gesonderte, in der Rechnung angegebene Zahlungsfristen gelten können.
4.5 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird MIDAS als Verkäufer trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die MIDAS nicht zu vertreten hat, so ist MIDAS zum Rücktritt berechtigt. MIDAS verpflichtet sich, den Käufer bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung frei Haus (DDP, INCOTERMS 2020) vereinbart.
4.7 Gerät der Käufer mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren bereits in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den Käufer über. MIDAS ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4.8 Kommt MIDAS als Verkäufer in Verzug, so haftet MIDAS für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
5. Mängel
5.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 des Handelsgesetzbuchs geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen wegen offensichtlich erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe der Bestell-/ Vertragsdaten sowie unter Beifügung eines Ausfallmusters anzuzeigen. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5.2 Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Käufer nach von Wahl von MIDAS Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). MIDAS wird die zum Zweck dieser Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.3 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang.
5.4 Mangelfreie Produkt werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht. Soweit eine auf den jeweiligen Kaufvertrag anwendbare Retourenregelung von uns eine für den Käufer günstigere Regelung bereithält, ist er berechtigt, sich auf diese zu berufen.
6. Haftung
6.1 MIDAS haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
6.2 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach den §§ 84 ff. Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben, sofern anwendbar, von Ziffer 6.1 unberührt.
6.3 MIDAS haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Waren sind.
7. Preise
7.1 Bei Kunden und / oder Waren, die der AMPreisVO unterliegen, gelten die Preise der Lauer-Taxe am Tag der Bestellung. Sofern die AMPreisVO keine Anwendung findet, werden die Preise individuell verhandelt. Wenn nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro, als Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist der geschuldete Rechnungsbetrag unverzüglich netto ab Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Für die Einhaltung dieser Frist maßgeblich ist der Eingang des Betrags in voller Höhe bei MIDAS.
7.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig gegen unbestrittene, bestrittene aber entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis behält sich MIDAS als Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („Vorbehaltsprodukte“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers ist MIDAS berechtigt, die Vorbehaltsprodukte nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsprodukte durch MIDAS stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern.
8.3 Der Käufer hat MIDAS unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet MIDAS für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte MIDAS die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
8.4 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte berechtigt. Bereits mit Abschluss des Liefervertrages tritt der Käufer an MIDAS seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. MIDAS als Verkäufer nimmt die Abtretungen hiermit an. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von MIDAS, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. MIDAS verpflichtet sich, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.
8.5 MIDAS verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MIDAS als Verkäufer.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt/Main. MIDAS ist jedoch berechtigt, den Käufer an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
9.3 Änderungen sowie Ergänzungen der Bestellung sowie dieser AVB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.4 Nebenabreden bestehen nicht. Auch sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.5 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AVB berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden im Fall der Unwirksamkeit einer Klausel nach Treu und Glauben Verhandlungen führen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.